Abstecher zur Tankstelle – greift die gesetzliche Unfallversicherung?
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Denn der Abweg steht weder in einem sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung, noch handelt es sich um einen Betriebsweg. Dies gilt auch dann, wenn erst bei Fahrtantritt bemerkt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank geleert hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg kürzlich entschieden. Eine Auszubildende, die für den Weg zu Ihrer Arbeitsstätte ihr Motorrad nutzte, bemerkte an einem frühen Morgen beim Anfahren, dass der im Tank vorhandene Kraftstoff nicht ausreichen würde, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Sie wich deshalb von ihrer gewöhnlich gewählten, unmittelbaren Route ab und fuhr in die entgegengesetzte Richtung, um an einer nahegelegenen Tankstelle ihr Motorrad zu betanken. Nur wenige hundert Meter davor nahm ihr ein Pkw die Vorfahrt. Sie musste ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden, stürzte und zog sich eine Knie- und Unterschenkelprellung zu. In der Folge war sie mehrere Wochen arbeitsunfähig. Tanken war laut ersten Instanz nicht „unvorhergesehen“ notwendig Die zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Sie ließ auch nicht gelten, dass die angefahrene Tankstelle als einzige zu der frühen Stunde geöffnet hatte, der Tank nur noch wenig Kraftstoff aufwies und keinerlei Einkäufe oder dergleichen getätigt wurden. Der Unfall habe sich auf einem unversicherten Abweg befunden, wurde die Ablehnung begründet. Zudem sei das Tanken nicht „unvorhergesehen“ notwendig gewesen. Schließlich wandte sich die junge Frau an das Sozialgericht Karlsruhe (SG). In dem Verfahren gab sie nun zusätzlich an, sie habe nicht gewusst, dass ihr Bruder am Vorabend des Unfalls das Motorrad benutzt und so viel Kraftstoff verbraucht habe, dass dieser nicht mehr zur Fahrt zur Arbeitsstelle ausgereicht hätte. Die Notwendigkeit einer Betankung sei mithin unvorhersehbar gewesen, so dass dies ausnahmsweise zu einer Einbeziehung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung führe. Das Zurücklegen des Weges, „auch“ zur Tankstelle, sei eine Vorbereitungshandlung zum Erreichen der Arbeitsstätte gewesen. WERBUNG Weg zur Tankstelle ist eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung Dieser Argumentation folgte das SG nicht. Es wies die Klage ab mit der Begründung, der Unfall der Klägerin sei kein Arbeitsunfall, weil das Tanken beziehungsweise der Weg zur Tankstelle in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstätte weder in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung gestanden habe, es sich dabei insbesondere nicht um einen Betriebsweg gehandelt habe. Es fehle auch ein innerer Zusammenhang mit dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach dem Ort der Tätigkeit. Diesen habe die Klägerin vielmehr zumindest unterbrochen, und zwar mehr als nur geringfügig. Beim Tanken respektive beim Weg zur Tankstelle handele es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stehe, nachdem sich der Unfall eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet habe. Außergewöhnliche Umstände, bei denen ausnahmsweise dennoch die Einbeziehung des Tankens in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gerechtfertigt sein könnte, lägen nicht vor, insbesondere sei das von der Klägerin vorgebrachte „Leerfahren“ des Motorrads durch den Bruder am Unfallvortag nicht als solcher Umstand zu qualifizieren. Klägerin schwieg zum Tankfüllstand, zum Verbrauch und zur Tankgröße Gegen das Urteil ging die Auszubildende in Berufung mit der Begründung, der Fall sei mit einem „Benzindiebstahl“ vergleichbar. Doch auch dieses Argument führte nicht zum Erfolg. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 26. September 2024 (L 10 U 3706/21) die Entscheidung der Vorinstanz. Ergänzend merkte der Senat an, es sei nicht positiv feststellbar, dass die Tankfüllung tatsächlich nicht „ausreichend“ gewesen sei, um die Arbeitsstätte unmittelbar anzufahren und zu erreichen, oder ob die Betankung zu diesem Zeitpunkt gerade nicht erforderlich gewesen sei und nur aus Praktikabilitätserwägungen beziehungsweise aus Bequemlichkeit erfolgt sei. Zur Kraftstoffmenge beziehungsweise zum Tankfüllstand habe sich die Klägerin zudem während des gesamten Verfahrens ausgeschwiegen, ebenso zum Verbrauchsverhalten und zur Tankgröße. In Ansehung dessen lasse sich nicht feststellen, dass es sich bei dem Abweg zum Tanken überhaupt um eine notwendige Vorbereitungshandlung gehandelt habe. Das Berufungsvorbringen, es lägen „außergewöhnliche Umstände“ vor, gehe damit von vornherein ins Leere. Benzindiebstahl setzt unerwarteten Geschehensverlauf voraus Ein Benzindiebstahl, der ausnahmsweise eine Vorbereitungshandlung begründen würde, ist dem Landessozialgericht zufolge dadurch gekennzeichnet, dass der Versicherte vor der Wegfahrt davon ausgehen kann, dass der vorhandene Benzinvorrat ausreicht, der Treibstoff jedoch aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Umständen unerwartet zur Neige geht. Ein damit vergleichbarer Fall könne vorliegend nicht ansatzweise angenommen werden. Zum einen habe die Klägerin selbst angegeben, die nicht mehr ausreichende Tankfüllungsmenge bereits beim Anlassen des Motorrads, also noch vor Verlassen des Grundstücks, bemerkt zu haben, so dass allein deshalb von einem irgendwie gearteten unerwartetem Geschehensverlauf keine Rede sein könne. Ebenso wenig von einer Unvorhersehbarkeit, den unmittelbaren Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit beenden zu können, denn sie habe diesen Weg überhaupt noch nicht angetreten und habe dies in Folge auch nicht getan, sondern sich unmittelbar auf den Abweg begeben. Schutz für den nicht vorsorgenden Versicherten ist Wertungswiderspruch Zum anderen habe die Klägerin nicht einmal auch nur behauptet, ihr Bruder habe ihr Motorrad am Vorabend unerlaubt beziehungsweise in verbotener Eigenmacht genutzt. Ein Diebstahl sei hingegen gerade dadurch gekennzeichnet, dass unerwartet und gegen den Willen des Betreffenden in dessen Sphäre beziehungsweise Rechtsgüter widerrechtlich eingegriffen werde. Es liege auch unter Risiko- und Einflusssphärengesichtspunkten allein bei dem Versicherten, etwaige Fahrzeugnutzungen, noch dazu innerhalb der Familie, in geeigneter Weise zu unterbinden beziehungsweise entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen respektive eine Nutzung einzuplanen und damit gerade vorherzusehen. Es würde zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn der vorausschauende Versicherte regelmäßig nicht unter Versicherungsschutz stünde, wohingegen der nicht vorsorgende Versicherte in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen würde. Dies gelte umso mehr, wenn der angeführte (vermeintliche) Kraftstoffmangel wie hier gerade nicht auf einem (unvorhersehbaren) Diebstahl beruhe, sondern auf einer nicht unterbundenen Fahrzeugnutzung oder die unterlassene Aufforderung, das Fahrzeug nach einer entsprechenden Nutzung nur aufgetankt wieder abzustellen. Lesetipp „Die Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung“ Oft entscheiden Details, ob die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall leistet. Der Gesundheitsschaden wird dann schnell zu einem Fall für die Gerichte. Wie begrenzt der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist, wird in einem VersicherungsJournal-Dossier illustriert. Hierfür wurden zahlreiche konkrete Entscheidungen aus der Sozialgerichtsbarkeit zusammengestellt (VersicherungsJournal 13.9.2018). Berücksichtigt werden Wegeunfälle sowie Arbeitsunfälle bei betrieblichen Veranstaltungen, Toilettengängen und im Homeoffice. Zudem liefert das Dossier statistische Daten zum Unfallgeschehen in Deutschland sowie einen Überblick über den Markt der privaten Unfallversicherung. Nähere Informationen und Bestellmöglichkeit finden sich unter diesem Link. Die Publikation steht Premium-Abonnenten des VersicherungsJournals zur persönlichen Nutzung kostenlos zur Verfügung. Mona Backhaus Wie beurteilen Sie diesen Artikel? sehr interessant informativ unwichtig Artikel-Werkzeuge für Sie Artikel drucken Kopierfreundliche Version Leserbrief schreiben Nutzungsrechte erhalten Per E-Mail weiterleiten Suchagent einrichten Diese Seite empfehlen Schlagwörter zu diesem Artikel Arbeitsunfähigkeit · Ausbildung · Diebstahl · Gesetzliche Unfallversicherung · Pkw Abbrechen Leserbrief zu diesem Artikel schreiben * Pflichtfeld Ihr Leserbrieftext * (0/1.500)Ihr Leserbrief darf maximal 1.500 Zeichen und keine Links enthalten. Vorname * Nachname * E-Mail * Ja, ich habe die Datenschutzbestimmung gelesen und stimme dieser zu.* Mit der Veröffentlichung des Leserbriefes mit meinem Namen und E-Mail-Adresse bin ich einverstanden: Ja Nein Honeypot: WERBUNG WERBUNGWerben im Extrablatt Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten. Ihr Wissen und Ihre Meinung sind gefragt Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld. Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu. Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.de. Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.de. WERBUNGNoch erfolgreicher Kundengespräche führen Geraten Sie in Verkaufssituationen immer wieder an Grenzen?Wie Sie unterschiedliche Persönlichkeitstypen zielgerichtet ansprechen, erfahren Sie im Praktikerhandbuch „Vertriebsgötter“. Interessiert? Dann können Sie das Buch ab sofort zum vergünstigten Schnäppchenpreis unter diesem Link bestellen. 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